SATZUNG
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen Freunde der Archäologie im Braunschweiger Land e.V.
(FABL e.V.)
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wolfenbüttel.
(3) Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister Braunschweig unter der Nr. 3851.
§ 2 Zweck und Aufgabe
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
(2) Der Verein unterstützt und fördert in seinem Raum die archäologische Forschung, das
Interesse breiter Schichten an archäologischen Fragen sowie die Verbreitung
archäologischer Kenntnisse.
(3) Insbesondere sollen archäologische Maßnahmen und Aktionen des Landesmuseums
Braunschweig unterstützt werden.
(4) Darüber hinaus sollen Maßnahmen und Aktionen in Zusammenarbeit mit anderen
europäischen Museen der Ur- und Frühgeschichte sowie entsprechenden Vereinen und
anderen Einrichtungen durchgeführt werden.
(5) Die Satzungszwecke werden insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln aller Art,
sei es durch Beiträge, Spenden oder Durchführung von Veranstaltungen, die geeignet sind,
dem Vereinszweck zu dienen, erfüllt.
(6) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(7) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(8) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein setzt sich aus Einzelmitgliedern zusammen. Jede natürliche oder juristische
Person gilt als Einzelmitglied. Ehepaare gelten jeweils als Einzelmitglieder, sind jedoch
hinsichtlich des Mindestbeitrages nur gemeinschaftlich zu belasten.
(2) Zum Eintritt eines Mitgliedes ist eine schriftliche Anmeldung bei dem Vorstand
erforderlich. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung und Widerspruch des
Bewerbers entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.
(3) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres. Die
Kündigung muss spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand
zugehen.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Jahreshauptversammlung für das jeweils
folgende Geschäftsjahr festgelegten Mindestjahresbeiträge zu leisten.
(5) Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz Aufforderung nicht
nachkommen oder sich vereinsschädigend verhalten, können vom Vorstand mit sofortiger
Wirkung vorläufig ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die nächste
Mitgliederversammlung endgültig.
§ 4 Ehrenmitglieder
Die Mitgliederversammlung kann auch Außenstehende durch Beschluss zum Ehrenmitglied
ernennen. Das Ehrenmitglied ist von der Verpflichtung zur Beitragszahlung freigestellt, hat
aber im übrigen die Stellung und die Rechte eines ordentlichen Mitgliedes.
§ 5 Vorstand
(1) Die Geschäfte des Vereins werden von dem Vorstand geführt, der aus 4 Personen
besteht und zwar:
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schatzmeister
4. dem Schriftführer
Vorstand gemäß § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzenden.
Sie vertreten den Verein gemeinsam.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren
gewählt. Der alte Vorstand bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist
und die Anmeldung neuer Vorstandsmitglieder bei dem Vereinsregister erfolgt ist.
§ 6 Geschäftsführung und Vertretung
Die Geschäfte des Vereins werden von dem Vorstand geführt. Der Verein wird vertreten
durch den Vorsitzenden sowie einem weiteren Mitglied des Vorstands.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Im ersten
Quartal muss eine Hauptversammlung zur Entgegennahme des Geschäfts- und
Kassenberichtes sowie zur Abstimmung über Anträge einberufen werden.
(2) Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladungen, die wenigstens 4 Wochen vorher
zur Absendung kommen müssen. Die Tagesordnung wird in der Ladung bekannt gegeben.
Mitglieder können bis 10 Tage vor der Versammlung Anträge schriftlich einreichen.
(3) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die
insbesondere die gefassten Beschlüsse im Wortlaut wiedergibt. Die Niederschrift ist vom
Schriftführer und einem Mitglied der Versammlung zu unterzeichnen. Die Niederschriften
sind gesammelt aufzubewahren.
(4) Die Mitgliederversammlungen sind für Entscheidungen in allen wichtigen
Grundsatzangelegenheiten zuständig, die nicht zur allgemeinen Geschäftsführung im Sinne
des §5 Nr 2 gehören. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Entlastung des
Vorstandes in seiner Geschäftsführung.
(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
(6) Satzungsänderungen bedürfen der 3/4 Mehrheit, dies gilt insbesondere für einen
Beschluss, mit dem der Verein aufgelöst wird. Anträge, die dieser Stimmenmehrheit
bedürfen, sind mindestens vier Wochen vor der Jahreshauptversammlung durch
eingeschriebenen Brief dem Vorstand vorzulegen.
(7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Antrag von ¼ der Mitglieder vom
Vorstand einberufen werden.
§ 8 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an das Braunschweigische Landesmuseum, Abt. Ur- und Frühgeschichte mit
der Maßgabe, dass die Mittel so verwendet werden müssen, wie es dem oben genannten
Vereinszweck unmittelbar entspricht, also der archäologischen Forschung im
Braunschweiger Land bzw. der Unterstützung der Arbeit der Abt. Ur- und Frühgeschichte.
§ 9 Kassenprüfer
(1) Es werden zwei Kassenprüfer bestellt, die einmal jährlich eine Rechnungsprüfung der
Kasse vornehmen, den Jahresabschluss prüfen und in der Jahreshauptversammlung
darüber berichten.
(2) Die Kassenprüfer werden durch Wahl der Jahreshauptversammlung für ein
Geschäftsjahr bestimmt.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 Redaktionelle Satzungsänderungen
Der anmeldende Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle Satzungsänderungen vorzunehmen,
soweit sie nicht wesentliche Punkte berühren und bei der Anmeldung vom Registergericht
verlangt werden.
Vorstehende Satzung wurde in der aktuellen Fassung 08.02.2007 in Wolfenbüttel
beschlossen.
Der Vorstand